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OLG Hamm, 03.04.1987 - 10 WF 156/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- mansui.eu
BGB §§ 1361, 1593, 1601 ff, 1629; ZPO §§ 153, 935, 940
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen scheinehelichen Kindes auf Unterhalt; einstweilige Leistungsverfügung auf Zahlung von Unterhalt; Unterhaltsanspruch des scheinehelichen Kindes; keine Aussetzung des Unterhaltsverfahrens bei Erhebung der ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1987, 1188
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Köln, 14.01.1983 - 4 UF 291/82
Auszug aus OLG Hamm, 03.04.1987 - 10 WF 156/87
Dabei ergibt sich aus dem Gebot des § 940 ZPO, eine Leistungsverfügung nur zu der notwendigen Abwehr von Nachteilen zu erlassen, als Einschränkung das Verbot, die Zahlung von Rückständen anzuordnen, soweit Beträge entweder vor dem Tag des Erlasses der Leistungsverfügung oder vor dem Tag des Antragseingangs angefallen sind (OLG Köln FamRZ 1983, 410, 413 mN für beide Auffassungen). - OLG Frankfurt, 07.01.1985 - 3 WF 300/84
Auszug aus OLG Hamm, 03.04.1987 - 10 WF 156/87
Das Verfahren ist nicht etwa mit Rücksicht auf ein Ehelichkeitsanfechtungsverfahren gemäß § 153 ZPO auszusetzen; das verbietet der Eilcharakter des Verfügungsverfahrens (Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO Grundzüge 3 B vor § 916; vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 1985, 409).
- OLG Hamm, 14.03.1995 - 28 U 104/94
Anwaltshaftung: Pflichten eines Rechtsanwalts bei Übernahme einer Rechtssache mit …
Danach wäre der Kläger trotz eines rechtshängigen Anfechtungsprozesses dem Kind ... bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits zum Unterhalt verpflichtet gewesen, weil er sich auf die Nichtvaterschaft wegen der Regelung des § 1593 BGB nicht hätte berufen können (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1987, 1188). - OLG Hamm, 01.12.1987 - 1 UF 304/87
Keine einstweilige Unterhaltsverfügung; Ablauf des Verfügungszeitraums
a) Teilweise wird die Festsetzung von Zahlungen für die Zeit zwischen Antragstellung und Erlaß der einstweiligen Verfügung zugelassen, um dadurch zu vermeiden, daß Verzögerungen in gerichtlichen Verfahren zu Lasten des Gläubigers gehen, insbesondere dann, wenn es erst in der Berufungsinstanz zu dem Erlaß einer einstweiligen Verfügung kommt (so OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 363; 1986, 75; 1987, 1057; KG FamRZ 1987, 842; OLG Hamm [10. FamS] FamRZ 1987, 1188; OLG Oldenburg FamRZ 1987, 1163;… Göppinger/Wax, aaO Rdn. 3216;… Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 7. Aufl. Rdn. 921; Heiß/Luthin, Unterhaltsrecht Ziffer 25.6).